Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verbindliche Bedingungen für alle Leistungen der TERRA GBÄUDETECHNIK GMBH

§ I. Verbindliche Bedingungen für alle Leistungen

1. ALLGEMEIN

1.1. Alle Vereinbarungen und Angebote erfolgen durch uns ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Spätestens mit der Bestellung oder Entgegennahme der Leistungen oder Leistungsergebnisse
durch den Kunden gelten diese Bedingungen als angenommen. Dies gilt auch, soweit sie mit den Geschäftsbedingungen
des Kunden ganz oder teilweise im Widerspruch stehen. Will der Kunde unsere Bedingungen nicht
anerkennen, so muss er unser Angebot ablehnen.
1.2. Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Sie gelten allein oder in Verbindung mit dem Angebot und der Auftragsbestätigung unsererseits.
1.3. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

2. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

2.1. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gilt als maximales Zahlungsziel 7 Tage nach Rechnungsdatum ohne
Abzug.
2.2. Wir können Abschlagszahlungen gemäß § 632a BGB verlangen.
2.3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Sofern keine abweichende
ausdrückliche Zahlungsmodalität vereinbart wurde, sind wir berechtigt, den Kaufpreis per Banklastschrift vom
Kunden einzuziehen. Der Kunde erteilt hiermit bereits seine Abbuchungsvollmacht für das Banklastschriftverfahren.
2.4. Der Kunde gerät gemäß § 286 BGB in Verzug. Die Verzugszinsen ergeben sich aus § 288 BGB. Das Recht
Schadenersatz zu verlangen bleibt hiervon unberührt.

3. ANWENDBARES RECHT / GERICHTSSTAND / TEILNICHTIGKEIT

3.1. Erfüllungsort für Zahlung und Lieferung für beide Vertragspartner ist Hüllhorst.
3.2. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamt Rechtsbeziehung zwischen den Vertragspartnern, auch mit ausländischen Auftraggebern und Vertragspartnern, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3.3. Gerichtsstand ist Bad Oeynhausen. Sollten unterschiedliche Geschäftsbedingungen verschiedene Gerichtsstände
ausweisen, so wird hiermit Bad Oeynhausen als Gerichtsstand vereinbart, soweit der Käufer Vollkaufmann ist.

§ II. Bedingungen für Werkleistungen und Verkäufe

A. Planungsphase / Planungsleistungen

A1. ALLGEMEIN

A1.1 Die von uns vorgenommenen Lichtplanungen basieren auf den uns durch den Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere bauliche Skizzen, Grundrisse, Darstellung von Möbelaufbauten etc. Auf Basis dieser Angaben erstellen wir mittels eines Computerprogrammes eine an den gesetzlichen Vorgaben des
Arbeitsschutzes und den jeweils aktuellen DIN-Normen orientierte Lichtplanungen. Wir gewähren, dass die von uns vorgenommene Lichtplanung auf Grundlage der Kundenangabe den gesetzlichen Vorgaben und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

A1.2 Soweit sich die Lichtplanung aufgrund falscher oder fehlender Angaben des Kunden als fehlerhaft erweist, wird hierfür keine Gewährleistung übernommen. Ebenso erlischt die Gewährleistung, soweit der Kunde nach Abschluss der Lichtplanung Änderungen an den der Planung zugrundeliegenden Parametern vornimmt. Hierzu zählt beispielhaft die Entfernung einzelner Leuchtmittel oder Neukonzeptionierung von Möbelaufbauten.

A1.3 Der Kunde übernimmt die Haftung für alle Schäden, die durch etwaige zeichnerische, planerische oder konstruktive Fehler entstehen können. Rechnungen und Auslegungen jeder Art, die über die Anfertigung von Zeichnungsunterlagen nach Vorlage des Auftraggebers hinausgehen, erfolgen grundsätzlich in ausschließlicher
Verantwortung und Haftung des Kunden.

A1.4 Nach Abschluss der Lichtplanung ist diese vom Kunden auf deren Richtigkeit hin zu überprüfen. Unsere Haftung für eine fehlerhafte Planung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

A2. TERMINE / ÜBERGABE

A2.1. Der vereinbarte Fertigstellungstermin für die Fertigung der Planung ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die durch uns nicht zu vertreten sind, unmöglich gemacht werden. Als solche Umständen sind Veränderungen, sowie Fehlen von Unterlagen anzusehen, die zur  Auftragsdurchführung notwendig sind.

A2.2. Mit der Übergabe der Pläne/Dateien an den Kunden gilt die vertragsgemäße Leistung durch uns als erfüllt. Die Übergabe erfolgt mittels Datenträger und/oder Datenübermittlung.

A2.3. Mit der Übergabe der Unterlagen an die den Versand ausführenden Unternehmen gehen alle Gefahren auf den Kunden über. Der Gefahrübergang erfolgt ebenso bei Versendung per E-Mai oder persönlicher Übergabe.

A2.4. Alle übergebenen Daten, Zeichnungen und Unterlagen gelten nach Ablauf von vier Werktagen als geprüft und als vollständig und fehlerlos befunden.

A3. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

A3.1.Die Gewährleistungsfristen richten sich nach den gesetzlichen Regelungen.

A3.2. Der Umfang der Haftung richtet sich ebenfalls nach den gesetzlichen Regelungen sowie dem unter Ziffer 1.2. genannten.

A3.3 Schadenersatzansprüche gegen uns, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt, sind ausgeschlossen.

B. Verkauf

B1. ALLGEMEIN

B1.1. Die Beförderungsgefahr trägt der Empfänger, auch bei frachtfreier Lieferung. Die Entscheidung über die Versandform (Transportweg) behalten wir uns vor.

B1.2. Außer auf ausdrückliche schriftliche Erklärung seitens des Kunden wird die Ware durch uns für den Transport zwangsversichert. Die eingetretenen  Transportschäden und Transportverluste sind unverzüglich anzuzeigen. Der
Verkäufer ist zur Abnahme von Teillieferungen verpflichtet, ohne dass es seiner vorhergehenden ausdrücklichen Zustimmung bedarf.

B1.3. Die Lieferzeit beginnt, sobald eine Einigung über sämtliche Auftragsbedingungen erzielt und die Klärung etwaiger Vertragsmodalitäten erfolgt ist. Ansprüche aus Nichteinhaltung einer Lieferfrist bestehen nur, wenn eine
Nachfrist von mindestens zwei Wochen per Einschreiben gesetzt wurde und auch die Nachfrist nicht eingehalten wurde. Betriebsstörungen, gleich aus welcher Sphäre, die nicht durch eine vorsätzliche Handlung von uns bedingt sind, befreien von der Einhaltung bestimmter vereinbarter Lieferfristen. Schadenersatzansprüche des Kunden sind auf 1 % der Auftragssumme beschränkt.

B1.4. Der Export von Vertragsware in Länder außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder der Import von Vertragsware aus Ländern außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ist unzulässig, es sei denn, wir erteilten hierzu
vorher unsere schriftliche Zustimmung. Für alle Exporte sind die europäischen und / oder US-amerikanischen Exportverbote zu beachten.

B2. MÄNGELANSPRÜCHE

B2.1 Die allgemeine Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Auslieferung von unserem Lager. Zusätzlich geben wir auf einige unserer Produkte eine Garantie zu den in der Garantiebestimmung geregelten Bedingungen.

B2.2. Um einen Gewährleistungsanspruch geltend zu machen, ist es grundsätzlich erforderlich, den defekten Gegenstand, eine Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer und die Kopie des Lieferscheines und der Rechnung, mit dem der Gegenstand geliefert wurde, beizufügen. Verschleißerscheinungen und
die Folgen unsachgemäßer Lagerung oder Benutzung der Ware seitens des Kunden, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

B2.3. Ausgenommen sind Schadenersatzansprüche des Kunden aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten aus positiver Vertragsverletzung, insbesondere bei Mängelfolgeschäden, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bei uns oder unserem Erfüllungsgehilfen.

B3. EIGENTUMSVORBEHALT

B3.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen von uns vom aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen vom Kunden beglichen sind. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit Forderungen gegenüber dem Vertragspartner in laufender Rechnung gebucht sind. (Kontokorrentvorbehalt)

B3.2. Bei wesentlichem vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den gelieferten Gegenstand zurückzunehmen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme eines
gelieferten Gegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Für den Fall, dass der von uns gelieferte Gegenstand gepfändet wird, sind wir davon sofort zu unterrichten und derjenige darauf hinzuweisen, der die Pfändung vornimmt, damit die Klage nach § 771 ZPO erhoben werden kann.

B3.3. Die Eigentumsvorbehaltsware ist vom Kunden mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren und auf Kosten des Kunden gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Haftungsrisiken ausreichend zu versichern. Der Kunde tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits hiermit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

B3.4. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Er tritt uns hiermit schon jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmen oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder mit Vereinbarung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

B3.5. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung in Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Kunden stehen, veräußert, so tritt der Kunde jetzt schon die aus der Weiterveräußerungen entstehende Forderung in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Kunden nach Verarbeitung/Verbindung zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten
und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.

B3.6. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von uns, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen nachkommt. Wir können verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt, insbesondere die Kundenbestellungen, die
Auftragsbestätigungskopien, die Rechnungskopien, und dass der Kunde seinen Schuldnern die Abtretung an uns mitteilt.

B3.7. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Kunden stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit im Alleineigentum des Kunden stehenden Gegenstände oder mit Gegenständen, an denen kein verlängerter Eigentumsvorbehalt besteht, verarbeitet, steht uns das Alleineigentum an der neuen
Sache zu. Wir die Vorbehaltsware mit anderen nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen z. Zt. der Verarbeitung zu.

B3.8. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 15 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe verpflichtet.

C. EINBAU UNSERER PRODUKTE / WERKEINSTELLUNGEN

C1. ALLGEMEINES

C1.1. Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken/Bauleistungen die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B) und betreffend DIN 18299, DIN 18382, DIN 18384, DIN 18385 als „Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) auszugsweise auch Teil C (VBB bzw. VOB/C).

C2. TERMINE

C2.1. Vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermine sind nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich gemacht werden. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie das Fehlen von Unterlagen anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.

C2.2. Der Kunde hat in Fällen des Verzuges (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der
Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.

C3. GEWÄHRLEISTUNGEN UND HAFTUNG

C3.1. Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Für Bauleistungen gelten die als Ganzes vereinbarten Regelungen der VOB/B.

C3.2. Auch der Umfang der Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.

C4. ABNAHME UND ABNAHMEVERZUG

C4.1. Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben unsere Rechte, nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.

C4.2. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung können wir 20 % des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.

D. WIRTSCHAFTLICHKEITSRECHNUNG

D1.1. Die Wirtschaftlichkeitsberechnungen erfolgen auf Grundlage aller vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten. Aufgrund der Vielzahl von Variablen erfolgt die Wirtschaftlichkeitsberechnung ohne Gewähr für deren Richtigkeit.

D1.2. Für die Wirtschaftlichkeitsberechnung selbst wird keine Garantie übernommen. Schadenersatzansprüche gegen uns, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt, sind ausgeschlossen.

D1.3. Ein Rücktritt vom Vertrag aufgrund einer fehlerhaften Wirtschaftlichkeitsberechnung ist ausgeschlossen.

Stand: 01.01.2018